Satzung der Stiftung Martinshof

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Martinshof“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bremen.


§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die einzelfallorientierte oder einzelfallübergreifende Hilfeleistung und Förderung der Integration von Menschen mit geistigen und seelischen bzw. mehrfachen Behinderungen der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) bzw. nachfolgender Organisationsformen im Bereich der beruflichen Rehabilitation, einschließlich zugehöriger Angelegenheiten der sozialen und medizinischen Rehabilitation.
Die Hilfeleistung und Förderung kann sowohl durch unmittelbare Fördertätigkeit als auch durch ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 der Abgabenordnung (AO) erfolgen.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, des öffentlichen Gesund-heitswesens, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Wissenschaft und Forschung für Menschen mit Behinderungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung und Unterstützung der im Martinshof oder bei vergleichbaren anderen Leistungsanbietern tätigen Menschen mit Behinderungen zur Erlangung, Verbesserung oder Erhaltung ihrer Fähigkeiten/Möglichkeiten, in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zu arbeiten oder beschäftigt zu werden;
  • Hilfen zur Verbesserung des individuellen Umfeldes in der und für die Werkstatt für behinderte Menschen, einschließlich Hilfen für Gemeinschaftseinrichtungen etc.;
  • ergänzende und geeignete Hilfen für die Gestaltung des persönlichen Wohnumfeldes, der Tagesstruktur von Menschen, die im Martinshof tätig sind bzw. tätig waren oder in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis der Beschäftigung eine Verbindung zum Martinshof haben;
  • Förderung wissenschaftlicher und sozialer Forschungsvorhaben sowie anderer Vorhaben, die geeignet sind, die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) oder vergleichbarer Leistungsanbieter praxis-orientiert weiter zu entwickeln und zu verbessern.

 

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung in entsprechender Abstimmung mit der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) als einer maßgeblichen Institution der begünstigten Zielgruppen Zweckbetriebe im Aufgabenfeld der beruflichen und sozialen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen unterhalten und gründen, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel nach Prüfung der Zulässigkeit des Gemeinnützigkeitsrechtes teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaften zur Verfügung stellen. 

 

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 3 
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.


§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus
EURO  61.250,00
in Worten: einundsechzigtausendzweihundertfünfzig Euro.
Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wertbeständig und ertragbringend anzulegen.

 

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, sofern sie dafür bestimmt sind. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt diese Regel ohne spezielle Bestimmung. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. Die Annahme von Zustiftungen bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Der Vorstand darf die Annahme nur versagen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

 

(3) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen (Treuhandschaft) und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen. Die Vereinbarung hinsichtlich Trägerschaft oder Verwaltung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand und der Information des Kuratoriums.


§ 5
Verwendung der Erträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

 

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

 

(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 

 

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- und das Kuratorium.

 

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
Den gewählten Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss des Kuratoriums auch die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3, Nr. 26 a EStG gewährt werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung.
Art und Umfang der Auslagen und Dienstleistungen sowie die Höhe der Pauschale sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.

 

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Ein Mitglied des Vorstandes ist der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Werkstatt Bremen oder der stellvertretende Geschäftsführer bzw. die stellvertretende Geschäftsführerin oder der Leiter oder die Leiterin des Martinshofes. Hat die Werkstatt Bremen mehr als einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin, erfolgt die Entscheidung über die Entsendung der Geschäftsführung bzw. der Leitung des Martinshofes durch die Werkstatt Bremen selbst.
Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder sind vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren zu bestellen, wobei ein Vorstandsmitglied besondere Kenntnisse im Bereich Rehabilitation und ein weiteres Vorstandsmitglied besondere Kenntnisse im Rechtswesen oder Finanzwesen aufweisen sollte.
Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

 

(2) Das Kuratorium ernennt von den drei Vorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von vier Jahren.

 

(3) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet außer im Todesfall

a) durch Ablauf der Amtszeit
b) durch die Abberufung seitens des Kuratoriums aus einem wichtigen Grund
c) durch Niederlegung 
d) durch Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit bei der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) für das Mitglied, das als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Werkstatt Bremen berufen wurde.

 

(5) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger oder die Nachfolgerin vom Kuratorium mit der Mehrheit der Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter oder der Stifterinnen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere 

  • die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und sonstiger Mittel;
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
  • die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
  • die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
  • der Vorschlag für die Bestellung eines Rechnungsprüfers an das Kuratorium;
  • die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand unter Berücksichtigung einer sparsamen, wirtschaftlichen und gewissenhaften Verwendung der Mittel eine hauptamtliche Verwaltung einsetzen und Sachverständige heranziehen. 

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Personen.
Dazu gehören benannte Personen (Vorsitzende oder Vorsitzender des Elternbeirates, Vorsitzende oder Vorsitzender des Werkstattrates, Vertreter oder Vertreterin der Aufsichtsbehörde, sowie eine Vertretung des Martinshofes, wenn die Geschäftsführung der Werkstatt Bremen bereits im Vorstand vertreten ist).
Daneben sollen Vertreter der Kommune, Auftragsfirmen der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof), Träger der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation, die mit den Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) vertraut sind, sowie Vertreter des Bank-/Finanzwesens im Kuratorium vertreten sein. Diese nicht benannten Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(3) Die Mitgliedschaft der zugewählten Mitglieder im Kuratorium endet außer im Todesfall 

a)    durch Ablauf der jeweiligen Amtszeit,
b)    durch Rücktritt,
c)    durch Aufgabe der Funktion der benannten Personen gem. Absatz 1,
d)    durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des Kuratoriums.

Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine/einen Nachfolgerin oder Nachfolger auf Vorschlag der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) und des Vorstandes der Stiftung.

 

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von vier Jahren.


§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
Seine Aufgabe ist insbesondere

  • die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des
  • Stiftungsvermögens und Verwendung der Stiftungsmittel;
  • die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
  • die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht;
  • die Entgegennahme des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes der Stiftung;
  • die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums der Stiftung.

 

(2) Das Kuratorium soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Werkstatt Bremen oder der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) - soweit diese nicht bereits in den Vorstand der Stiftung berufen wurden - können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.


§ 11
Beschlussfassung

(1)    Zu Sitzungen der Organe lädt der oder die jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von min-destens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

 

(2)     Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließ-lich des oder der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung des oder der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn in der Sitzung kein Widerspruch erhoben wird.

 

(3)    Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. 

 

(4)    In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der oder die Vorsitzende des Organs, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren, sofern diese nicht aus einem wichtigen Grund an der Teilnahme der schriftlichen Abstimmung verhindert sind. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

 

(5)    Über Sitzungen der Organe sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden zu unter-zeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.


§ 12
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.


§ 13
Satzungsänderung

(1)    Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

 

(2)    Der Satzungsänderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

 

(3)    Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Stifters und der Stiftungsbehörde. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist, wenn erforderlich, zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen. 


§ 14
Änderung des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss über den Antrag bedarf der Zustimmung des Stifters, aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.

 

(2) Zu dem Beschluss über den Antrag in Absatz 1 ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen. 

 

(3) Der Beschluss zur Auflösung der Stiftung wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.


§ 15
Vermögensanfall

(1)    Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Werkstatt Bremen mit der Auflage zur Verwendung für die Werkstatt für behinderte Menschen Martinshof; falls diese nicht mehr besteht, an die Stadtgemeinde Bremen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung für Menschen mit Behinderungen zu verwenden.

 

(2)    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mir Erlangung der Rechtsfähigkeit der Stiftung in Kraft.


Bremen, 4. April 2019

Für den Vorstand der Stiftung:


Wilfried Hautop        Norbert Kaufhold        Ahlrich Weiberg


Für das Kuratorium der Stiftung:

Günter Stamerjohanns    Senatorin Anja Stahmann


Dr. Jochen Holdorff        Dr. Arnold Knigge


Dirk Dieling         Ronald Pawlik (WR)        Rainer Müller (EB)